Leichtkraftrad­versicherung

  • Absicherung von Schäden bis zu 100 Mio. Euro
  • Top-Schutz zum günstigen Beitrag
  • Unkompliziert abschließen
Ab 107,39 € im Jahr
In wenigen Schritten zum Antrag
Leichtkraftradversicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kraftfahrzeughaftpflicht für Leichtkrafträder mit einem Hubraum von 51 bis 125 ccm und einer maximalen Motorleistung von 11 kW/15 PS ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Schäden sind bis zu 100 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (max. 10 Mio. Euro je geschädigte Person) abgesichert.
  • Wichtige Absicherung vor den finanziellen Folgen eines Unfalls mit Schädigung Dritter
  • Die Kfz-Haftpflicht wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
  • Die Teilkasko schützt bei Glasschäden, Feuer, Diebstahl und Naturgewalten.
  • Mit der Vollkasko bekommen Sie den Fahrzeugwert ersetzt, auch wenn Sie selbst schuld sind.


Einfach erklärt

3 Fakten zur Leichtkraftrad­versicherung

Was ist eine Leichtkraftradversicherung?

Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.

Wer ist versichert?

Sie sichert Sie ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung. Versichert sind Sie als Halter/in, Eigentümer/in, Fahrer/-in sowie der/die Beifahrer/in.

Was ist ein Leichtkraftrad bzw. ein Leichtkraftroller?

Krafträder mit einem Hubraum von 51 bis 125 ccm und einer maximalen Motorleistung von 11 kW/15 PS werden als Leichtkrafträder oder Leichtkraftroller bezeichnet. Sie verfügen über eine höhere Leistung und einen größeren Hubraum als Kleinkrafträder (Mopeds, Mofas). Sind jedoch schwächer motorisiert als Motorräder.

Unsere Tarifvariante auf einen Blick

Die optimale Lösung für Sie

Klassik
Der Komfortschutz
  • Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 100 Mio. EUR
  • Versicherungsschutz in ganz Europa
  • Beitragsfreie Ruheversicherung für die Zeit außerhalb der Saison
  • Mallorca-Police: Versicherung von gemieteten Motorrädern im Urlaub
  • Kollision mit Tieren in Teil- und Vollkasko
  • Tierbiss mit Folgeschäden bis 5.000 EUR in Teil- und Vollkasko
  • Kurzschlussschaden mit Folgeschäden bis 5.000 EUR in Teil- und Vollkasko
  • Glasbruch in Teil- und Vollkasko
  • Diebstahl und Raub in Teil- und Vollkasko
  • Brand und Explosion in Teil- und Vollkasko
  • Schäden durch Naturgewalten, inkl. Lawinen in Teil- und Vollkasko
  • Grobe Fahrlässigkeit mitversichert in Teil- und Vollkasko
  • Unfallschäden am eigenen Motorrad in Vollkasko
  • Vandalismus in Vollkasko
  • Schutzbrief ist wählbar


Erweiterbar mit der Schutzbriefversicherung
Zum Download

Wichtige Dokumente auf einen Blick

Beispiele, warum eine Leichtkraftradversicherung sinnvoll ist

Zusammenstoß mit Fußgänger

Leon ist mit seiner Freundin auf dem Leichtkraftrad unterwegs. Hierbei schätzt er auf dem Weg seine Geschwindigkeit falsch ein und verliert in einer Kurve die Kontrolle. Dabei verletzt er einen Passanten am Straßenrand, der daraufhin ins Krankenhaus muss.

Auffahrunfall mit Auto

Der Sohn von Maria ist mit derem Leichtkraftrad unterwegs und fährt zu dicht an das vor ihm fahrende Auto heran, um zu überholen. Als dieses plötzlich bremsen muss, fährt er auf.

Häufige Fragen und Antworten

Eine Leichtkraftrad-Versicherung sichert Sie ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung. Versichert gelten der/die Halter/in, der/die Eigentümer/in, der/die Fahrer/in und der/die Beifahrer/in des Leichtkraftrades.

Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an,

zwischen denen Sie wählen können:

Kfz-Haftpflichtversicherung

  • Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt werden.
  • Ersetzt berechtigte Ansprüche.
  • Wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Teilkasko

  • Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug.
  • Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.

Vollkasko

  • Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall.

Schutzbrief

  • Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall Ihres Fahrzeugs.

Kfz-Umweltschadenversicherung

  • Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz.

Versicherungssumme

  • Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Nicht abgesichrt sind:

Kfz-Haftpflichtversicherung

  • Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.

Teilkasko
  • Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus.

Vollkasko
  • Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.

Schutzbrief
  • Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe hinausgehen.

Kfz-Umweltschadenversicherung
  • Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das Umweltschadengesetz gegen Sie geltend gemacht werden können.

Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.

Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Schäden, die bei Teilnahme an genehmigten Rennen entstehen. Schäden an der Ladung etc.

Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich.

Sie können Ihre Kfz-Versicherung beim BGV über unsere Ansprechpartner vor Ort, unseren Kundenservice (0721 660-0) oder einfach online abschließen.

Wenn Sie mit einem versicherten Fahrzeug zum BGV wechseln wollen, müssen Sie Ihren bisherigen Vertrag rechtzeitig kündigen. Gekündigt werden kann eine Kfz-Versicherung zum Vertragsablauf, aber auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder wegen einer Beitragserhöhung.

Die meisten Kfz-Verträge laufen zum Jahresende, also zum 31. Dezember ab. Bei der Kündigung muss eine Frist von einem Monat gewahrt werden. Das heißt: Endet Ihre Kfz-Versicherung zum 31. Dezember. So muss Ihre Kündigung spätestens am

30. November bei Ihrem bisherigen Versicherer eingehen. Wichtig: teilen Sie Ihrem bisherigen Versicherer immer die Versicherungsscheinnummer und das amtliche Kennzeichen mit.

Darüber hinaus können Sie den Versicherer auch dann wechseln, wenn Sie sich ein anderes Fahrzeug zulegen.

Die eVB-Nummer wird zur Zulassung eines Fahrzeugs benötigt. Sie erhalten die eVB in unserem Tarifrechner nach Eingabe der Daten, telefonisch von unserem Kundenservice unter 0721 660-0 oder von Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Falls Ihr Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen ist und Sie zum BGV wechseln möchten, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir informieren die Zulassungsstelle direkt über die eVB-Nummer.

Der Versicherungsbeitrag setzt sich aus verschiedenen Merkmalen zusammen. Für die Risikobewertung ziehen wir folgende Merkmale hinzu: Art und Verwendung des Leichtkraftrades, Fahrzeugtyp, Jahresfahrleistung und die schadenfreie Zeit. Wenn Sie zum ersten Mal ein Leichtkraftrad bei uns versichern und keinen Schadensfreiheitsrabatt zur Verfügung haben, ist bei uns die Ersteinstufung in die Schadenfreiheitsklasse ½ möglich. Wenn bereits ein Pkw, Campingfahrzeug oder ein Kraftrad bei uns auf Sie versichert ist.

Ein Leichtkraftroller ist ein Kraftrad ohne „Knieschluss“. Dabei wird der feste Kontakt der Fahrerkniebereiche mit dem Kraftrad als „Knieschluss“ bezeichnet. Motorroller werden ohne Knieschluss gefahren. Sie besitzen einen freien Durchstieg zwischen Sitzbank und Lenker.

Zum Führen eines Leichtkraftrades ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann.

Eine Beschränkung gilt für alle, die den Führerschein Klasse A1 nach dem 19.01.2013 erworben haben. Zusätzlich zu den Regelungen für Hubraum und Motorleistung muss ein maximales Leistungsgewicht von 0,1 kW pro kg Motorradgewicht eingehalten werden. Dies bedeutet: Bei einem Roller mit einem Gewicht von 100 kg darf die Leistung maximal 10 kW betragen. Leichtkrafträder/-roller, die bis zum 19.01.2013 zugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden, ohne das Verhältnis Gewicht zur Leistung zu beachten. Die bisherige Regelung zur Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16- und 17-Jährige ist entfallen.

Wenn Sie Ihren Führerschein vor dem 01.04.1980 erworben haben, berechtigt auch der Führerschein der Klasse 3 oder 4 zum Führen eines Leichtkraftrades.

Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

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