Diensthaftpflicht

  • Grob fahrlässige Pflichtverletzungen mitversichert
  • Absicherung von Beamten/innen und Angestellten im öffentl. Dienst
  • Ehe- und Lebenspartner/innen im öffentl. Dienst sind mitversichert
Ab 57,69 € im Jahr
In wenigen Schritten zum Antrag
Diensthaftpflichtversicherung für Beamte/-innen und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind oftmals einem erhöhten Risiko bezüglich der Haftpflicht ausgesetzt.
  • Die Schäden, die sich hieraus ergeben können vielfältig und teuer sein.
  • Die Diensthaftpflichtversicherung springt nicht nur bei berechtigten Forderungen ein, sondern schützt auch vor unberechtigten Forderungen und wehrt diese ab.


Einfach erklärt

3 Fakten zur Diensthaftpflicht

Wer ist versichert?

In der Diensthaftpflicht versichert sind Ihre hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie die hauptberufliche Tätigkeit Ihres/Ihrer Ehepartners/-in oder Ihres/Ihrer mitversicherten Lebenspartners/-in im öffentlichen Dienst.

Was ist versichert?

Versichert ist zum einen Ihre dienstliche Tätigkeit bei unmittelbarer Inanspruchnahme oder bei Regress des/der Arbeitgebers/-in. Außerdem abgedeckt sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines Vermögensschadens, der ihm durch fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar entstanden ist. Auch Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einstehen muss, sind versichert. Hinzu kommen spezielle Risikoeinschlüsse bei Lehrern/-innen, Pfarrern/-innen, Forstbeamten/-innen, Baubeamten/-innen und Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehrangehörigen.

Reicht es nicht aus, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen?

Nein. Eine Privathaftpflichtversicherung greift nicht bei beruflichen Haftpflichtansprüchen. Die Diensthaftpflicht kann aber in eine bestehende Privathaftplicht mit Klassik- oder Exklusivdeckung eingeschlossen werden. Ein Einschluss in die Privathaftpflicht mit Basisdeckung oder in Privathaftpflichtversicherungen älterer Tarife ist nicht möglich.

Beispiele, warum eine Diensthaftpflicht sinnvoll ist

Verletzung der Aufsichtspflicht

Kurt ist Sportlehrer. Er lässt für einen kurzen Moment die Klasse in der Turnhalle unbeaufsichtigt. Ein Schüler verletzt sich in dieser Zeit. Die Eltern fordern Schmerzensgeld.

Falsche Baugenehmigung

Elisa ist Angestellte des Bauamts und vergibt für einen Neubau fälschlicherweise eine Baugenehmigung. Der Bau startet und muss dann wegen erneuter Prüfung gestoppt werden. Der Bauherr fordert Schadenersatz.

Zum Download

Wichtige Dokumente auf einen Blick

Häufige Fragen und Antworten

Beamte/-innen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dazu zählen z. B. Lehrer/-innen, Polizisten/-innen und Pfarrer/-innen, Finanzbeamte/-innen und Richter/-innen. Partner/-innen, die ebenfalls im öffentlichen Dienst oder als Beamte/-innen arbeiten sind mitversichert.

Versichert ist zum einen Ihre dienstliche Tätigkeit bei unmittelbarer Inanspruchnahme oder bei Regress des Arbeitgebers. Außerdem abgedeckt sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines Vermögensschadens, der ihm durch fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar zugefügt wurde. Auch Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einstehen muss, sind versichert. Hinzu kommen spezielle Risikoeinschlüsse bei Lehrern/-innen, Pfarrern/-innen, Forstbeamten/-innen, Baubeamten/-innen und Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehrangehörigen, die in unseren Risikobeschreibungen detailliert aufgeführt sind.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Instituten und sonstigen Anstalten auf den Gebieten der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie, Baustoffkunde und Statik. Ebenso wie aus Gutachtertätigkeit, aus dem Halten von Tieren, aus Eigentum, Besitz und Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen, aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern sowie aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst. Ausgenommen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden.

Je nach Vereinbarung läuft der Vertrag ein oder fünf Jahre. Die Laufzeit Ihres Vertrags entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 01. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

Die Diensthaftpflicht kann in eine bestehende Privathaftpflichtversicherung mit Klassik- oder Exklusivdeckung eingeschlossen werden. Ein Einschluss in die Privathaftpflicht mit Basisdeckung oder in Privathaftpflichtversicherungen älterer Tarife ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der Dienstherr zur Verantwortung gezogen wird (Amtshaftung). Dieser kann sie jedoch für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Regress nehmen. Das bedeutet, dass er Sie für Entschädigungszahlungen haftbar machen kann.

Nein. Eine Privathaftpflichtversicherung greift nur bei Schadensfällen in der Freizeit.

Für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstanden sind. Dazu zählt aber z. B. nicht das versehentliche Herunterfallen eines Laptops. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Sorgfaltspflicht in hohem Maße verletzt wurde, z. B. durch ein Nicht-Erfüllen der Aufsichtspflicht bei einer Erzieherin, können Sie für diese Schäden haftbar gemacht werden.

Wenn Sie noch anderweitig eine Privathaftpflichtversicherung haben und diesen Vertrag erst in einigen Monaten oder Jahren beenden können, können Sie trotzdem ab sofort unsere Privathaftpflichtversicherung mit Exklusivdeckung und den Zusatzbaustein Diensthaftpflicht als Ergänzungsdeckung abschließen. Wir leisten immer dann, wenn über den anderen Vertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen, jedoch Versicherungsschutz über unsere Privathaftpflichtversicherung mit Exklusivdeckung oder den Zusatzbaustein Diensthaftpflicht bestehen würde. Solange die andere Privathaftpflichtversicherung besteht, erhalten Sie für unseren Vertrag einen Beitragsnachlass von 50 Prozent.

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