Im Allgemeinen versichert sind berechtigte Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die während der Jagdtätigkeit entstehen. Hier leisten wir eine Entschädigung in Geld an den Geschädigten. Werden zu Unrecht Forderungen gegen den Versicherungsnehmer gestellt, wehren wir diese auf unsere Kosten ab (passiver Rechtsschutz).
Konkret versichert sind Ansprüche aus: - erlaubter jagdlicher Betätigung
- dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen - auch außerhalb der Jagd
- fahrlässigem Überschreiten der Notwehr
- fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz, aus Halten und Führen von maximal zwei anerkannten Jagdhunden - auch außerhalb der Jagd. Welpen bis zu sechs Monaten sind auch ohne Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit versichert.
- Eigentümer/innen, Halter/innen oder Führer/innen von Ruderbooten ohne Motor
- Dienstherr/herrin der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, wie Berufsjäger/innen, Jagdaufseher/innen oder Treiber/-innen
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Eine kleine Auswahl an Beispielen:
Halten und Hüten von gezähmten Frettchen und Greifvögeln
Werden zu Jagdzwecken gezähmte Frettchen oder Greifvögel gehalten, sind Schäden, die durch diese Tiere verursacht werden, in der Jagdhaftpflichtversicherung versichert.
Betriebshaftpflicht
Jagden sind Betriebe. Ein/Eine Jäger/in haftet somit auch für im Jagdbetrieb beschäftigte Personen bzw. Jagdhelfer/innen z.B. Treiber/innen. Schäden, die durch beschäftigte Personen im Zusammenhang mit der Jagdtätigkeit entstehen, sind über die Jagdhaftpflichtversicherung versichert. Der Versicherungsschutz für die beschäftigten Personen erstreckt sich über denselben Umfang wie der Versicherungsschutz des Jägers selbst.
Jagdhütten, Hochsitze und Einrichtungen
An der Jagdhütte eines Jägers löst sich ein morscher Balken. Ein vorbeigehender Spaziergänger verletzt sich am Bein und kann vorübergehend nicht mehr arbeiten. Die Jagdhaftpflichtversicherung ersetzt den Verdienstausfall und das Schmerzensgeld.
Produkthaftpflicht (Inverkehrbringen von verarbeiteten oder unverarbeiteten Jagderzeugnissen)
Verkauft ein/eine Jäger/-in Wildbret an Dritte, handelt er/sie als Lebensmittelunternehmer/-in. Ist das Fleisch z.B. aufgrund fehlerhafter Lagerung ungenießbar und werden in diesem Zusammenhang Personen geschädigt, greift die Jagdhaftpflichtversicherung und übernimmt den entstandenen Schaden.