Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind hier die Details des Vertrags und die Verweisbarkeit an. Einige Versicherungsunternehmen arbeiten in den Vertragsbedingungen mit einer sogenannten Verweisungsklausel. Das bedeutet, dass der Versicherer die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die aufgrund der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit muss auch der bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Mit dieser abstrakten Verweisung hätte die Versicherungsgesellschaft das Recht, dem/der Versicherten bei einer Berufsunfähigkeit unter Umständen eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Diese entsprechende Stelle müsste nicht einmal in der jeweiligen Region zur Verfügung stehen. Im Ernstfall könnte dies also auch einen Umzug für einen Versicherungsnehmer bzw. seine Familie bedeuten.
In einem guten BU- Vertrag sollte unbedingt auf die abstrakte Verweisung verzichtet werden. Alle Produktpartner von uns verzichten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine abstrakte Verweisung.