Betriebliche Altersvorsorge

  • Rentable Altersversorgung durch den Arbeitgeber mit Steuervorteilen
  • Bei Wechsel des Arbeitgebers einfach übertragbar
  • Sichere Altersvorsorge zu fairen Beiträgen für Arbeitnehmende
  • Beteiligung an der Betriebsrente durch den Arbeitgeber
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In wenigen Schritten zum Angebot
Betriebliche Altersvorsorge

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Renten reichen in Zukunft häufig nicht mehr für den gewohnten Lebensstandard aus. Mit der betrieblichen Altersversorgung bzw. Betriebsrente erhalten Sie eine lebenslang garantierte monatliche Rente oder wahlweise eine einmalige Kapitalauszahlung.
Staatliche Förderungen erhöhen durch die Befreiung von Sozialabgaben und Steuerfreiheit der Beiträge das Renditepotential der Altersvorsorge.
Viele Arbeitnehmer/-innen sehen in der betrieblichen Altersversorgung eine Chance, ihre Rente für das Alter zu ergänzen und dem sinkenden Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Einfach erklärt

6 Fakten zur betrieblichen Altersvorsorge

Wie erfolgt die staatliche Förderung bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Der Staat fördert, indem er bei der bAV die Steuern und Sozialabgaben reduziert: 4 % aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind lohnsteuer- und sozialabgabenfrei und weitere 4 % sind lediglich lohnsteuerfrei.

Welche Unterstützung für die bAV geht vom Arbeitgeber aus?

Seit dem Jahr 2019 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente von 15 %. Ab dem Jahr 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Arbeitsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Was bedeutet Entgeltumwandlung?

Die Entgeltumwandlung ist eine staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Alle Arbeitnehmer/-innen können einen Teil ihres Arbeitsentgelts für die Altersversorgung verwenden; das ergibt sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Auf den Teil des Entgelts, der in die Betriebsrente investiert wird, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Bei einer Entgeltumwandlung sparen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch Sozialabgaben.

Können vermögenswirksame Leistungen in die betriebliche Altersversorgung einflie

Ja, Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die vermögenswirksamen Leistungen (VWL) in eine Direktversicherung für die Altersvorsorge investiert werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben.

Welche Leistungen erhält man aus der bAV?

Mit Beginn der Rente haben Sie bei der betrieblichen Altersversorgung die Auswahl zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren.

Wie sind die Leistungen zu versteuern?

Die Einzahlungen zur bAV als Direktversicherung kommen aus unversteuertem Einkommen. Daher gilt zwar die volle nachgelagerte Besteuerung, aber in der Regel ist die Steuerbelastung im Ruhestand geringer als in der aktiven Zeit.

Häufige Frage und Antworten

Alle Arbeitnehmer/-innen und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Altersvorsorge als Betriebsrente anzubieten. Darüber hinaus haben Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsersparnis auch Vorteile bei der Gewinnung von Arbeitnehmern/-innen. Eine bAV mit der Aussicht auf ein sicheres Renteneinkommen steigert die Attraktivität eines Betriebes.

Versicherungsnehmer/-innen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber. Dieser überweist auch die Beiträge. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist versicherte Person und bestimmt auch die Beiträge.

Auf den Beitrag der Altersvorsorge werden weder Steuern noch Sozialabgaben berechnet. Die Beiträge mindern somit das Brutto- und nicht das Nettogehalt.

Ein Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen privat oder über den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte, d. h. Renten und Pensionen, in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs der bAV werden jedoch durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt.

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