Compliance
Der Begriff Compliance beschreibt die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften, regulatorischer Standards, vertraglicher Verpflichtungen sowie interner Selbstverpflichtungen.
Neben der Qualität und Leistungsfähigkeit unserer Versicherungsprodukte ist gerade ein solches rechtskonformes und verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang miteinander sowie gegenüber unseren Mitgliedern, Aktionären und Kunden Garant für die gute und sichere wirtschaftliche Position der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen.
Die Beachtung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben schafft dabei dauerhaftes Vertrauen in unsere Geschäftstätigkeit und in unsere Dienstleistungen. Dieses in uns und unsere Leistungen gesetzte Vertrauen unserer Kunden und Partner ist gerade in der Versicherungsbranche das wichtigste Kapital für die Wettbewerbsfähigkeit und letztlich für unseren Erfolg.
Insoweit sind wir bestrebt, alles zu vermeiden, was das Ansehen des BGV als ein von Verlässlichkeit und Integrität geprägtes Versicherungsunternehmen beschädigen könnte.
Aufgabe und Tätigkeit der Compliance-Organisation besteht in diesem Zusammenhang in der Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung sowie sämtlicher Mitarbeiter bei der Sicherstellung ordnungsgemäßen Verhaltens. Compliance verfolgt dabei einen präventiven und systematischen Ansatz. Neben der Kontrollfunktion gehören hierzu auch die Erstellung von Richtlinien zu compliance-relevanten Themenbereichen sowie die Durchführung von Compliance-Schulungen. Zum Auftrag von Compliance gehört ferner noch die Beurteilung möglicher Auswirkungen von sich abzeichnenden Änderungen des Rechtsumfeldes in gesetzlicher oder regulatorischer Hinsicht auf die Tätigkeit des BGV (Rechtsumfeldrisiken).
Ziel der Compliance-Organisation ist dabei eine Compliance-Kultur zu verankern, die im Einklang mit unserem Leitbild und den damit zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen des BGV steht.
Alexander Groh
Compliance-Beauftragter
In Anlehnung an das Unternehmensleitbild gelten für den Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und seine Tochterunternehmen folgende Compliance-Grundsätze:
- Aufrichtigkeit, Fairness und Integrität bestimmen unser Handeln.
- Wir beachten alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, internen Richtlinien und Arbeitsanweisungen.
- Wir achten darauf, die Reputation unserer Unternehmen nicht zu beschädigen.
- Fairer Umgang mit den Kunden hat für uns höchste Priorität.
- Wir verhindern jegliche Art von Diskriminierung.
- Vertrauliche Informationen werden nicht weitergegeben.
- Wir tolerieren keine Form von Korruption und Bestechung.
- Geschenke und Vergünstigungen, die über den bei Geschäftsbeziehungen üblichen Wert hinausgehen, nehmen wir nicht an und gewähren wir auch nicht.
- Wir schützen das Eigentum unserer Unternehmen vor Verlust, Beschädigung, Missbrauch, Diebstahl und Unterschlagung.
- Nebentätigkeiten und Mandate sind anzeigepflichtig.
- Wir vermeiden Konflikte zwischen privaten und beruflichen Interessen. Um jeglichen Verdacht von Korruption zu vermeiden, müssen wirtschaftliche Beteiligungen von Mitarbeitern oder deren Familienangehörigen an Unternehmen potentieller Vertragspartner des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes und seiner Tochterunternehmen offengelegt werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Regelverstöße führen grundsätzlich zu arbeitsrechtlichen bzw. sonstigen Konsequenzen.
Grundlage für das Vertrauen in unsere Unternehmen ist das von Verantwortungsbewusstsein und Integrität geprägte Verhalten der Geschäftsleitung, der Führungskräfte und der Mitarbeiter, das sich an den Grundsätzen unseres Leitbildes orientiert.
Die Compliance-Richtlinie konkretisiert unsere Leitbild-Vorstellungen in Bezug auf ein rechtlich korrektes, verantwortungsbewusstes und an ethischen Grundsätzen orientiertes Verhalten aller Mitarbeiter und dient der Klarstellung und Präzisierung bei der Umsetzung bereits bestehender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften sowie interner Regelungen. Sie ist für alle Führungs- und Mitarbeiterebenen sowie unsere Partner verbindlich.
Die Richtlinienvorgaben sollen uns vor Gesetzesverstößen und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen schützen, dazu beitragen, Konflikte zwischen privaten und geschäftlichen Interessen zu vermeiden, und helfen, finanzielle Verluste und Imageschäden der Unternehmensgruppe zu verhindern.
Zwar kann die Compliance-Richtlinie nicht für alle Situationen Handlungsanweisungen geben. Sie ist aber eine wichtige Basis und Orientierungshilfe für die Zusammenarbeit und Führung und dient als Rahmen für weitere ergänzende Regelungen.
1. Allgemeine Grundsätze / Befolgung von Vorschriften
Die Mitarbeiter unserer Unternehmen müssen alle in ihrem Arbeitsumfeld einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie die internen Anweisungen und Richtlinien beachten.
Zu diesem Zweck wurde u. a. das Interne Kontrollsystem (IKS) eingerichtet und ständig weiterentwickelt. Dadurch wird die Einhaltung gesetzlicher, aufsichtsrechtlicher sowie interner Vorschriften sichergestellt, Fehler/Manipulationen erkannt und Korrekturen ermöglicht.
Der Aufbau, die Aktualisierung und die Befolgung des IKS sind Führungsaufgaben.
Die Mitarbeiter sind gehalten, sich in ihrem Arbeitsumfeld redlich und fair, mit Anstand und Integrität zu verhalten. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, das Ansehen unserer Unternehmen zu wahren.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Richtlinie führen grundsätzlich zu arbeitsrechtlichen bzw. sonstigen rechtlichen Konsequenzen.
2. Diskriminierung
Wir erwarten von unseren Mitarbeitern, dass sie die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen achten.
Benachteiligungen im Arbeitsumfeld aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität werden nicht toleriert.
3. Vertrauliche Informationen
Die Mitarbeiter sind bei allen internen vertraulichen Angelegenheiten unserer Unternehmen sowie bei allen vertraulichen Informationen von oder über Mitglieder, Aktionären und Kunden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vertraulich sind all diejenigen Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder von denen die Mitarbeiter wissen, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und auch nicht bekannt gemacht werden sollen, wie z. B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass Informationen vertraulich sind.
4. Datenschutz
Die Unternehmensgruppe ist dem Code of Conduct (Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft) beigetreten und hat sich zu dessen Einhaltung verpflichtet. Hiermit gewährleistet der BGV ein über dem Bundesdatenschutzgesetz liegendes Schutzniveau und verdeutlicht die Bedeutung der ihm anvertrauten kundenbezogener Daten.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und insbesondere aktiv dazu beizutragen, dass personenbezogene Daten zuverlässig gegen unberechtigte Zugriffe gesichert werden.
Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet, genutzt oder weitergegeben, soweit dies für einen genau definierten Zweck zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist bzw. das erforderliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt.
5. Kartellrecht
In allen Unternehmensbereichen sind kartellrechtliche Regelungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit in Verbänden und mit Vertretern anderer Unternehmen, wenn Markt-, Produkt- und Fragen der Kalkulation und der Tarifierung Gegenstand von Beratungen sind, die grundsätzlich eine hohe kartellrechtliche Relevanz haben.
Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich im Einklang mit den kartellrechtlichen Vorschriften. Näheres wird durch die Spezialrichtlinie „Kartellrecht“ geregelt und konkretisiert. Die dortigen Vorgabe sind von allen Mitarbeitern uneingeschränkt zu beachten.
6. Geldwäsche, Terrorismus und sonstige illegale Handlungen
Die Beachtung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Korruption und der Finanzierung des Terrorismus ist immanent. Entsprechend sind ausnahmslos alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu befolgen und über das IKS in den Arbeitsprozessen zu berücksichtigen.
Alle Mitarbeiter unterstützen dieses Ziel. Weder lassen sie sich in illegale Handlungen verwickeln, noch tolerieren sie solche oder setzen sich über die dazu geltenden gesetzlichen und internen Vorgaben hinweg.
7. Arbeits- und Mitarbeiterschutz
Die Wahrung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz der Gesundheit unserer Mitarbeiter hat für uns elementare Bedeutung. Gleichzeitig bieten wir ein Arbeitsumfeld, das den geltenden Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheit entspricht.
Diesen Standard gewährleisten wir durch eine permanente Überprüfung, das Management sowie die Verhütung der mit der Ausübung der Berufstätigkeit verbundener Risiken.
8. Schutz der Vermögenswerte beim BGV / Badische Versicherungen
Zu den Vermögenswerten unserer Unternehmen gehören nicht nur Sachwerte / Eigentum, sondern auch immaterielle Güter (z. B. geistiges Eigentum einschließlich Softwareprodukte).
Jeder Mitarbeiter ist für den Schutz dieser Unternehmenswerte verantwortlich. Die Unternehmenswerte dürfen nur für zulässige Unternehmenszwecke, keineswegs für rechtswidrige Zwecke benutzt werden. Bei der Nutzung von Betriebsmitteln und Ressourcen des Unternehmens (u. a. Telefon, Computer, Internet und sonstige Informationstechnologie) sind die internen Richtlinien und sonstigen Regelungen des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes und seiner Tochterunternehmen zu beachten. Soweit keine anderweitigen Regelungen verfügt werden, ist die Nutzung zu privaten Zwecken in maßvollem Umfang zulässig.
Dem Schutz der Unternehmenswerte und schließlich auch der Vermeidung einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme dienen die gesetzlichen und internen Sicherheitsbestimmungen, internen Richtlinien (u. a. zur Arbeitssicherheit, Richtlinien zur Informationssicherheit und Datenschutz) sowie sämtliche sonstigen innerbetrieblichen Regelungen, Vorgaben und Arbeitsanweisungen, die von jedem Mitarbeiter zu beachten und einzuhalten sind.
9. Kommunikation
Stellungnahmen gegenüber den Medien sowie die sonstige Kommunikation mit den Medien erfolgen nur in Absprache mit dem Referat Zentrale Unternehmenskommunikation.
Alle Verlautbarungen von und über unsere Unternehmen müssen wahrheitsgemäß, verständlich, zeitnah und korrekt sein. Wir achten die professionelle Unabhängigkeit von Journalisten und Medien und zahlen Presse und Rundfunk kein Entgelt für Veröffentlichungen redaktioneller Beiträge.
Die Durchführung von Fachvorträgen und die Mitwirkung an Seminaren bei Externen erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Vorgesetzten. Die nicht dienstliche Verwendung von Arbeitsergebnissen unserer Unternehmen bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten.
Bei Veröffentlichungen müssen die Mitarbeiter auf die Belange unserer Unternehmen Rücksicht nehmen. Das gilt auch dann, wenn die im Artikel vertretene Position als private, nicht abgestimmte Meinung gekennzeichnet wird.
Bei öffentlichen Äußerungen, für die keine Autorisierung besteht, müssen die Mitarbeiter unserer Unternehmen deutlich machen, dass sie als Privatperson handeln.
10. Interessenkonflikte/ Zuwendungen
Konflikte zwischen Unternehmensinteressen und privaten Interessen sind zu vermeiden. Sie können auftreten im Zusammenhang mit
- der Gewährung oder Annahme von Zuwendungen
- Angeboten von sonstigen Vorteilen oder Vergünstigungen
- dem Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen an Firmen mit eigener Beteiligung oder Beteiligung einer nahestehenden Person
- Nebentätigkeiten und Mandaten
- Bei der Bearbeitung von Vertrags- und Schadenfällen
In diesem Zusammenhang gilt bei:
10.1 Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen und sonstigen Vorteilen oder Vergünstigungen
ie Annahme und die Gewährung von Geschenken, Einladungen und anderen Vergünstigungen sowie die Teilnahme an Geschäftsessen und Veranstaltungen dürfen das Ansehen und den guten Ruf unserer Unternehmen nicht in Frage stellen und die Entscheidungsfreiheit der Geschäftspartner nicht beeinflussen.
Die Annahme oder die Gewährung von Geschenken, Einladungen und anderen Vergünstigungen sowie und die Einladungen zu Geschäftsessen, die den sozialüblichen Rahmen überschreiten, ist grundsätzlich untersagt.
Einladungen zu Veranstaltungen ohne dienstlichen Charakter oder Fachbezug (reine Unterhaltungsveranstaltungen wie beispielsweise Konzert-, Theater-, Sport- und Abendveranstaltungen) dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten angenommen werden.
Berufliche und private Anlässe dürfen nicht vermengt werden.
Können Geschenke und andere Vergünstigungen sowie Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen, die den Rahmen des Sozialüblichen übersteigen, im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen nicht abgelehnt werden oder ist die Ablehnung nicht opportun, so ist dies dem Compliance-Beauftragten und dem zuständigen Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie entscheiden über die Verwendung der Geschenke bzw. die Vorgehensweise bei Einladungen.
Die Annahme direkter finanzieller Zuwendungen ist untersagt.
Das Nähere ist in der Spezialrichtlinie "Zuwendungen" geregelt.
10.2 Bestechung / Korruption
Korruption ist der Missbrauch einer Macht- oder Vertrauensstellung in einer Funktion in der Wirtschaft, der Verwaltung oder der Politik, um für sich oder einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen.
Bestechungs- und Korruptionshandlungen sind rechtswidrig und werden nicht geduldet.
Kein Mitarbeiter darf Bestechungsgelder oder -geschenke anbieten, gewähren oder selbst entgegennehmen. Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftaten, und zwar sowohl das Angebot eines Vorteils für die Vornahme einer rechtswidrigen Diensthandlung durch einen Amtsträger (vgl. § 331 StGB) als auch ein Angebot unserer Unternehmen oder Mitarbeiter, gegen bestimmte Gefälligkeiten bestimmte Handlungen vorzunehmen oder Vorteile zu gewähren (vgl. § 299 StGB).
Einladungen von Gutachtern, Rechtsanwälten, IT-Unternehmen, etc., die mit unseren Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten oder den Kontakt intensivieren wollen, dürfen den Rahmen des sozial Üblichen nicht überschreiten.
10.3 Verträge mit Geschäftspartnern
Der Abschluss von Kaufverträgen und sonstigen Verträgen mit Externen muss transparent, sachlich begründet und objektiv nachvollziehbar sein. Gegenleistungen müssen angemessen sein. Näheres regelt die jeweils gültige Beschaffungsrichtlinie.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen privaten und beruflichen Interessen der Mitarbeiter ist Folgendes zu beachten:
Der Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen für unsere Unternehmen haben ausschließlich unter wettbewerbsorientierten Gesichtspunkten zu erfolgen.
Sind Mitarbeiter, deren Familienangehörige (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere Verwandte) oder Freunde sowie sonstige persönlich nahestehende Personen an einem potenziellen Geschäftspartner unserer Unternehmen wirtschaftlich beteiligt, ist dieser Umstand gegenüber dem Compliance-Beauftragten und dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich offenzulegen. Sie entscheiden, ob der Abschluss eines Geschäfts mit diesem Partner zulässig ist.
Für die Vermittlung externer Vertragspartner an unsere Unternehmen dürfen von Mitarbeitern keine Provisionen vereinnahmt werden. Eventuell bestehende Provisionsvereinbarungen sind gegenüber dem Compliance-Beauftragten offenzulegen.
Der Abschluss von Versicherungsverträgen mit diesen Personen fällt nicht unter die Anzeigepflicht. Für den Abschluss und die Bearbeitung von Versicherungsverträgen sowie die Bearbeitung von Schadenfällen gelten die unter Ziff 10.5 dieser Richtlinie aufgeführten Regelungen.
10.4 Nebentätigkeiten und Mandate
Mitarbeiter dürfen grundsätzlich keine Nebentätigkeiten ausüben, die zu einem Konflikt mit berechtigten Interessen unserer Unternehmen führen können. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sind beabsichtige Nebentätigkeit anzuzeigen.
Wir behalten uns das Recht vor, Nebentätigkeiten, die zu einem Konflikt mit berechtigten Unternehmensinteressen führen können, zu untersagen.
Hat ein Mitarbeiter eine Nebentätigkeit aufgenommen, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, kann dies zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen. Arbeitsvertragliche Regelungen gehen stets vor.
Mandate wie z. B. als Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied eines Kreistages, etc. müssen angezeigt werden.
10.5 Bearbeitung von Vertrags- und Schadenfällen
Die Bearbeitung von Antrags-, Vertrags- und Schadenfällen in eigener Sache oder in Bezug auf Verträge von Kunden, die dem jeweiligen Mitarbeiter nahe stehen (z. B. Familienangehörige, Verwandte, Lebenspartner, Verschwägerte) ist nicht gestattet. Sollten in diesem Zusammenhang Interessenskonflikte entstehen, ist der Vorgesetzte zu informieren.
Die Bearbeitung hat angemessen und ordnungsgemäß im Einklang mit den gesetzlichen und internen Vorschriften sowie mit den vertraglichen Verpflichtungen dem Kunden gegenüber zu erfolgen.
Es werden keine Absprachen mit Dritten zum Schaden des Kunden oder des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes oder seiner Tochterunternehmen getroffen.
11. Politische und gemeinnützige Spenden / Sponsoring
Spenden und Sponsoring dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Rechtsordnung und in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden internen Bestimmungen vergeben werden. Spenden und Sponsoring bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Spenden sind Geld- oder Sachleistungen zur Förderung gemeinnütziger Belange, die ohne eine Gegenleistung seitens des Empfängers oder Dritter vergeben werden.
Spenden dürfen insbesondere nicht als Gegenleistung im Rahmen der Dienstausübung eines Amtsträgers oder für eine Entscheidung eines Unternehmensvertreters angeboten oder gewährt werden.
Politische Spenden und Beiträge an politische Parteien sind aus Gründen der Neutralität untersagt.
Sponsoring ist die vertragliche Partnerschaft mit einer Organisation oder einem Veranstalter, bei der gegen eine vereinbarte finanzielle Förderung bestimmte Rechte und Vorteile gewährt werden, die die Kommunikations- und Marketingziele unserer Unternehmen und insbesondere deren Reputation und Image sowie die Entwicklung der Marke BGV / Badische Versicherungen unterstützen. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Missverhältnis zwischen den Leistungen als Sponsor und dem wirtschaftlichen Zweck der Maßnahme besteht. Sponsoring darf nicht als Gegenleistung im Rahmen der Dienstausübung eines Amtsträgers oder für eine Entscheidung eines Unternehmensvertreters angeboten oder gewährt werden.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Spendenempfänger oder Partner des Sponsoring rechtlich oder wirtschaftlich einem Amtsträger bzw. einer Personengruppe unter Einschluss mindestens eines Amtsträgers oder eines für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zugerechnet werden können, die in dienstlicher Beziehung zum Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und/ oder seiner Tochterunternehmen stehen, ist so ist dies dem Compliance-Beauftragten und dem zuständigen Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie entscheiden über die weitere Vorgehensweise.
12. Verfahren bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder interne Vorschriften
Verstöße oder der Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen oder interne Vorschriften sind an den Compliance-Beauftragten zu melden. Die Meldungen werden vertraulich behandelt. Des Weiteren muss derjenige, der eine Mitteilung zu Compliance-Verstößen macht, keine Nachteile befürchten, auch wenn sich der geäußerte Verdacht als unbegründet herausstellt; es sei denn, es wurde hierbei vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt.
Der Compliance-Beauftragte wird unter Einschaltung des Vorstands und ggf. unter Hinzuziehung der Internen Revision eine objektive und sorgfältige Überprüfung einleiten, ob sich der gemeldete Verdacht eines Verstoßes erhärtet und zutreffend ist oder entkräften lässt. Sollte der Verstoß einen wirtschaftskriminellen Hintergrund („Fraud“) aufweisen, wird von Seiten des Compliance-Beauftragten zur näheren Prüfung und Ermittlung der sogenannte Anti-Fraud-Management-Stab einberufen; das weitere Verfahren wird durch die Spezialrichtlinie Fraud geregelt.
Personen, die offensichtlich oder mutmaßlich gegen Vorschriften verstoßen haben, wird vor Festlegung zu ergreifender Maßnahmen Gelegenheit gegeben, sich zu den Verdachtsmomenten zu äußern und sich zu den Vorwürfen einzulassen. Das Ergebnis der Compliance-Überprüfung wird dem Betroffenen mitgeteilt und erläutert.
13. Maßnahmen bei Verstößen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße haben rechtliche Maßnahmen zur Folge. Je nach Schwere und Auswirkung des Verstoßes erfolgt eine Strafanzeige und/oder werden Schadenersatzforderungen erhoben.
14. Gültigkeit / Umsetzung
Der Vorstand bekennt sich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie und erklärt diese für sich selbst und alle Mitarbeiter für verbindlich. Die Richtlinie in der vorliegenden Fassung wurde vom Vorstand am 18.01.2017 verabschiedet. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Sie ist gültig bis sie durch eine neue Leitlinie ersetzt wird.
Durch Bekanntgabe der Richtlinie im Intranet stellt der Vorstand sicher, dass sich die Mitarbeiter mit den Inhalten dieser Richtlinie vertraut machen und die dort verankerten Verhaltensgrundsätze beachten können.
Jeder Mitarbeiter ist dabei für die Einhaltung der Richtlinienvorgaben selbst verantwortlich.
Die BGV-Versicherung AG sowie die Badische Rechtsschutzversicherung AG sind dem "Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beigetreten und haben sich zu dessen Einhaltung verpflichtet.
Versicherungsschutz ist in hohem Maße erklärungsbedürftig und von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Wir als Versicherungsunternehmen übernehmen dabei eine große Verantwortung gegenüber unseren Kunden und der Gesellschaft. Der Versicherungsvertrieb ist das Bindeglied zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Wichtige Voraussetzung für die Kundenzufriedenheit ist neben einem guten Produktstandard eine hohe Qualität der Beratung und des Versicherungsvertriebs.
Der Verhaltenskodex stellt die hierfür maßgeblichen, an Normen und Werten orientierte Verhaltensmaßstäbe transparent dar und bildet somit die Grundlage für den zukünftigen Vertrieb unserer Versicherungsprodukte im Privatkundengeschäft. Er setzt sich aus elf Einzelthemen zusammen, die von den beigetretenen Unternehmen umzusetzen sind, um weiterhin eine faire und bedarfsgerechte Versicherungsvermittlung im Interesse unserer Kunden zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang stellen wir sicher, dass unsere Vertriebsmitarbeiter und Vertriebspartner die Grundsätze des Verhaltenskodexes anerkennen und praktizieren.
Auf Basis des Verhaltenskodex haben wir unser "Selbstverständnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten im Privatkundengeschäft" abgeleitet, welches dessen Vorgaben konkretisiert, einen Handlungsrahmen für die Vertriebsmitarbeiter beschreibt und unseren Anspruch im Hinblick auf eine kundenorientierte Beratung wiederspiegelt.
Verhaltenskodex des GDV für den Vertrieb von Versicherungsprodukten
Selbstverständnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten im Privatkundengeschäft
Compliancebeauftragter
Alexander Groh
Tel.: 0721 660-0
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