Jagdhaftpflicht

  • Pflichtversicherung für Jäger und Jägerinnen
  • Unbeschwert auf die Jagd gehen
  • Tierhalterhaftpflicht für zwei Jagdhunde inklusive
Ab 34,77 € im Jahr
In wenigen Schritten zum Antrag
Jagdhaftpflichtvesicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Jagdhaftpflichtversicherung ist Pflicht für jeden, der die Jagd ausüben möchte.
  • Ohne bestehenden Versicherungsschutz stellen die Jagdämter keinen Jagdschein aus.
  • Die Jagd und der Umgang mit Waffen bergen ein hohes Risiko – auch für Jäger/innen. In Deutschland ist eine Jagdhaftpflichtversicherung gesetzlich für alle Jäger/innen vorgeschrieben.


Einfach erklärt

Drei Fakten zur Jagdhaftpflicht

Für welche Schäden haftet ein Jäger oder eine Jägerin?

Für Schäden, die Dritten zugefügt werden aus der erlaubten jagdlichen Betätigung sowie dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd. Darüber hinaus für das fahrlässige Überschreiten der Notwehr, das fahrlässige Überschreiten von Rechten im Jagdschutz und dem Halten und Führen von höchstens zwei anerkannten Jagdhunden, auch außerhalb der Jagd (Welpen bis zu sechs Monaten sind auch ohne Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit versichert). Zudem sind Schäden abgedeckt, die als Eigentümer/-in, Halter/-in oder Führer/-in von Ruderbooten ohne Motor entstehen. Darüber hinaus sind Schäden mitversichert, die durch Angestellte wie Berufsjäger/-innen, Jagdaufseher/-innen oder Treiber/-innen entstehen. Schadenereignissen, die sich im Ausland ereignen, sind ebenfalls inkludiert.

Was ist nicht versichert?

Unter anderem Haftpflichtansprüche aus Wildschäden, Schäden, die Sie oder Ihre beschäftigten Personen vorsätzlich herbeiführen, Schäden zwischen mitversicherten Personen, Schäden durch den Gebrauch eines Kraft- oder Luftfahrzeuges sowie Schäden, die Sie sich selbst zufügen.

Wer braucht eine Jagdhaftpflichtversicherung?

Die Jagdhaftpflichtversicherung ist generell für Jäger/-innen Pflicht und Voraussetzung dafür, dass ihnen ein Jagdschein ausgestellt wird. Aber auch für Forstaufseher/-innen, Forstbeamte/-innen, Förster/-innen, Jagdaufseher/-innen, Jagdfalkner/-innen, Jagdpächer/-innen sowie Jagdveranstalter/-innen kann eine Jagdhaftpflichtversicherung sinnvoll sein.

Unsere Tarifvariante auf einen Blick

Die optimale Lösung für Sie

Klassik
Der Komfortschutz
  • Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden bis 3 Mio. Euro
  • Tierhalterhaftpflicht (Halten, Führen, Abrichten und Ausbilden) für bis zu 2 Jagdhunden inklusive
  • Halten und Hüten von Frettchen und Greifvögeln zur Beizjagd
  • Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd
  • Nichtgewerbsmäßiges Wiederladen
  • Auslandsschäden inklusive


Exklusiv
Der Topschutz
  • Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden bis zu 6 Mio. Euro
  • Tierhalterhaftpflicht (Halten, Führen, Abrichten und Ausbilden) für bis zu 2 Jagdhunden inklusive
  • Halten und Hüten von Frettchen und Greifvögeln zur Beizjagd
  • Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd
  • Nichtgewerbsmäßiges Wiederladen
  • Auslandsschäden inklusive


Zum Download

Wichtige Dokumente auf einen Blick

Beispiele, warum eine Jagdhaftpflicht sinnvoll ist

Ein Fehlschuss mit Kosten

Ein Jäger verfehlt sein anvisiertes Ziel und beschädigt mit seinem Schuss einen Zaun. Die Jagdhaftpflichtversicherung ersetzt die Kosten für die Reparatur beziehungsweise für den Austausch des Zauns.

Ein Spaziergang mit Folgen

Ein Jagdhund greift einen Spaziergänger an. Er wird so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden muss. Die Schmerzensgeldzahlung und die Krankenhauskosten des Geschädigten übernimmt die Jagdhaftpflichtversicherung.

Häufige Fragen und Antworten

Im Allgemeinen versichert sind berechtigte Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die während der Jagdtätigkeit entstehen. Hier leisten wir eine Entschädigung in Geld an den Geschädigten. Werden zu Unrecht Forderungen gegen den Versicherungsnehmer gestellt, wehren wir diese auf unsere Kosten ab (passiver Rechtsschutz).

Konkret versichert sind Ansprüche aus:
  • erlaubter jagdlicher Betätigung
  • dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen - auch außerhalb der Jagd
  • fahrlässigem Überschreiten der Notwehr
  • fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz, aus Halten und Führen von maximal zwei anerkannten Jagdhunden - auch außerhalb der Jagd. Welpen bis zu sechs Monaten sind auch ohne Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit versichert.
  • Eigentümer/innen, Halter/innen oder Führer/innen von Ruderbooten ohne Motor
  • Dienstherr/herrin der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, wie Berufsjäger/innen, Jagdaufseher/innen oder Treiber/-innen
  • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.

Eine kleine Auswahl an Beispielen:
Halten und Hüten von gezähmten Frettchen und Greifvögeln
Werden zu Jagdzwecken gezähmte Frettchen oder Greifvögel gehalten, sind Schäden, die durch diese Tiere verursacht werden, in der Jagdhaftpflichtversicherung versichert.

Betriebshaftpflicht
Jagden sind Betriebe. Ein/Eine Jäger/in haftet somit auch für im Jagdbetrieb beschäftigte Personen bzw. Jagdhelfer/innen z.B. Treiber/innen. Schäden, die durch beschäftigte Personen im Zusammenhang mit der Jagdtätigkeit entstehen, sind über die Jagdhaftpflichtversicherung versichert. Der Versicherungsschutz für die beschäftigten Personen erstreckt sich über denselben Umfang wie der Versicherungsschutz des Jägers selbst.

Jagdhütten, Hochsitze und Einrichtungen
An der Jagdhütte eines Jägers löst sich ein morscher Balken. Ein vorbeigehender Spaziergänger verletzt sich am Bein und kann vorübergehend nicht mehr arbeiten. Die Jagdhaftpflichtversicherung ersetzt den Verdienstausfall und das Schmerzensgeld.

Produkthaftpflicht (Inverkehrbringen von verarbeiteten oder unverarbeiteten Jagderzeugnissen)
Verkauft ein/eine Jäger/-in Wildbret an Dritte, handelt er/sie als Lebensmittelunternehmer/-in. Ist das Fleisch z.B. aufgrund fehlerhafter Lagerung ungenießbar und werden in diesem Zusammenhang Personen geschädigt, greift die Jagdhaftpflichtversicherung und übernimmt den entstandenen Schaden.

Nicht versichert sind unter anderem folgende Szenarien:

Haftpflichtansprüche aus Wildschäden
Rehe fressen die Knospen zahlreicher Pflanzen in einem Jagdbezirk. Auf lange Sicht verringert sich der Waldbestand. Für Wildschäden sind Jäger nach §29 BJagdG schadenersatzpflichtig. Die Jagdhaftpflicht ersetzt den entstandenen Schaden nicht.

Schäden, die Sie oder Ihre beschäftigten Personen vorsätzlich herbeiführen
Ein/EIne Jäger/in beschädigt willentlich fremdes Eigentum.

Schäden zwischen mitversicherten Personen
Aus der Waffe des/der versicherten Jägers/in löst sich ein Schuss, der das geparkte Fahrzeug einer Angestellten beschädigt.

Schäden durch den Gebrauch eines Kraft- oder Luftfahrzeuges
Auf dem Weg zur Jagd fahren Sie mit Ihrem Jagdfahrzeug dem Vordermann auf. Der entstandene Schaden wird nicht von der Jagdhaftpflichtversicherung ersetzt. In diesem Fall ersetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden.

Schäden, die Sie sich selbst zufügen
In einer Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich nur Schäden versichert, die Sie Dritten zufügen. Verletzen Sie sich selbst oder beschädigen Sie Ihr Eigentum, greift die Jagdhaftpflichtversicherung nicht.

Je nach Vereinbarung läuft der Vertrag ein oder fünf Jahre . Die Laufzeit Ihres Vertrags entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 01. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

Die Voraussetzung für einen Jagdschein ist zunächst einmal eine bestandene Jägerprüfung, die die jagdliche Eignung nachweisen soll. Die Person, die einen Jagdschein beantragt, muss zudem „persönliche Zuverlässigkeit“ nachweisen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Ausnahme ist der Jugendjagdschein. Eine Jagdhaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestdeckungssummen (50.000 Euro für Sachschäden und 500.000 Euro für Personenschäden) muss ebenfalls nachgewiesen werden. Sowohl im Klassik- als auch im Exklusivtarif des BGV werden diese Summen erreicht. Nach Abschluss erhalten Sie eine Versicherungsbestätigung zugesandt, die Sie beim zuständigen Jagdamt vorlegen. Ein Jagdschein kann für unterschiedliche Zeiträume ausgestellt werden. Es gibt Jagdscheine für wenige Tage oder für ein, zwei und drei Jahre.

Versicherungsschutz besteht für das Jagdjahr vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres. Sofern bei Ihnen abweichende Regelungen getroffen wurden, sind diese auf Ihrem Versicherungsschein vermerkt. Möglich ist auch ein saisonunabhängiger Versicherungsschutz für Tagesjagdscheine.

Benötigen Sie einen Tagesjagdschein, erhalten Sie diesen beim zuständigen Jagdamt. Auch Ihr Versicherungsschutz muss sich dann nur auf diesen Zeitraum erstrecken. Der Abschluss kurzzeitiger Jagdhaftpflichtversicherungen für Tagesjagdscheine ist über unseren Online-Tarifrechner noch nicht möglich.

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