Betriebliche Altersvorsorge

  • Rentable Altersversorgung durch den Arbeitgeber mit Steuervorteilen
  • Bei Wechsel des Arbeitgebers einfach übertragbar
  • Sichere Altersvorsorge zu fairen Beiträgen für Arbeitnehmende
  • Beteiligung an der Betriebsrente durch den Arbeitgeber
Schnell & unkompliziert
In wenigen Schritten zum Angebot
Betriebliche Altersvorsorge

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Renten reichen in Zukunft häufig nicht mehr für den gewohnten Lebensstandard aus. Mit der betrieblichen Altersversorgung bzw. Betriebsrente erhalten Sie eine lebenslang garantierte monatliche Rente oder wahlweise eine einmalige Kapitalauszahlung.
Staatliche Förderungen erhöhen durch die Befreiung von Sozialabgaben und Steuerfreiheit der Beiträge das Renditepotential der Altersvorsorge.
Viele Arbeitnehmer/-innen sehen in der betrieblichen Altersversorgung eine Chance, ihre Rente für das Alter zu ergänzen und dem sinkenden Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Einfach erklärt

6 Fakten zur betrieblichen Altersvorsorge

Häufige Frage und Antworten

Alle Arbeitnehmer/-innen und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Altersvorsorge als Betriebsrente anzubieten. Darüber hinaus haben Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsersparnis auch Vorteile bei der Gewinnung von Arbeitnehmern/-innen. Eine bAV mit der Aussicht auf ein sicheres Renteneinkommen steigert die Attraktivität eines Betriebes.

Versicherungsnehmer/-innen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber. Dieser überweist auch die Beiträge. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist versicherte Person und bestimmt auch die Beiträge.

Auf den Beitrag der Altersvorsorge werden weder Steuern noch Sozialabgaben berechnet. Die Beiträge mindern somit das Brutto- und nicht das Nettogehalt.

Ein Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen privat oder über den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Alterseinkünfte, d. h. Renten und Pensionen, in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen werden. Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs der bAV werden jedoch durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt.

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